AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Octopus GmbH, Arndtstraße 25, 22085 Hamburg, Deutschland
(im nachfolgenden „Octopus“) für Geschäfte mit Unternehmern

§ 1 Geltung der Bedingungen
1. Für alle Verträge mit Unternehmern gelten ausschließlich die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Octopus. Entgegenstehende oder von diesen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Vertragspartners gelten nicht, es sei denn, Octopus hat der Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Diese Geschäftsbedingungen gelten auch dann ausschließlich, wenn Octopus in Kenntnis abweichender Klauseln des Vertragspartners Leistungen vorbehaltlos erbringt.
2. Diese Geschäftsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Vertragspartner.

§ 2 Angebot, Preis, Auftragserteilung, Vertragsabschluss
1. Soweit nicht anders vereinbart, sind Angebote von Octopus freibleibend. Ein Vertrag kommt erst mit Auftragsbestätigung oder Lieferung durch Octopus zustande. Soweit nicht anders vereinbart, ist der Kunde 30 Tage an Bestellungen gebunden.
2. Wenn nichts anderes vereinbart ist, rechnet Octopus seine Lieferungen und Leistungen auf Grundlage der jeweiligen aktuell gültigen Sätze nach Stundenaufwand ab. Die Stundensätze können jederzeit bei Octopus abgefragt werden. Die Stundensatzliste wird dem Kunden auf Wunsch auch gerne zugeschickt.
3. Die in der Liste mit den Stundensätzen angegebenen Beträge gelten für Arbeiten an Werktagen zwischen 9 Uhr und 18 Uhr. Arbeiten außerhalb dieser Zeiten werden mit einem Aufschlag von 25 %, Arbeiten an Samstagen, Sonn- und Feiertagen mit einem Aufschlag von 50 % berechnet.
4. Soweit Octopus zur Erbringung der Lieferungen und Leistungen gegenüber Kunden Aufträge an Dritte vergibt, erfolgt dies im Namen und auf Rechnung des Kunden.
5. Materialkosten, insbesondere Layoutscans, s/w- und Farbausdrucke zu Abstimmungs- und Präsentationszwecken, Datensicherung, Archivierung auf CD-ROM, Telefon, Fax, E-Mail, Porto, Gebühren für Datenübertragung (FTP, ISDN etc.) werden von Octopus pauschal mit 5 % der Auftragssumme oder gemäß einer gesonderten Vereinbarung in Rechnung gestellt.
6. Fremdkosten wie Litho, Druck und Verarbeitung, Lettershop, Konfektionierung, Illustrationen, Bild- und Musikrechte, Lektorat und Übersetzungen werden zzgl. einer Agentur-Handlings-Fee von 14,5 % gesondert in Rechnung gestellt.
7. Kurier- und Frachtkosten werden 1:1 nach Beleg weiterberechnet.
8. Wird nach Vertragsabschluss durch den Kunden gegenüber den ursprünglichen Vorgaben (Briefing) eine Leistungsvorgabe verändert und hierdurch ein Mehraufwand verursacht oder müssen von Octopus zusätzliche Leistungen oder Leistungen außerhalb der Regelarbeits-zeit (siehe Ziffer 3) erbracht werden, um Terminvorgaben des Kunden zu erfüllen, ist Octopus berechtigt, eine zusätzliche Vergütung gemäß Preisliste zu fordern.

§ 3 Lieferzeit, Teillieferung, Gefahrübergang
1. Liefertermine sind nur verbindlich, wenn Octopus schriftlich und ausdrücklich die Gewähr für die Einhaltung eines bestimmten Termins übernommen hat. Die bloße Angabe eines Datums ist keine Gewährübernahme, sondern eine unverbindliche Benennung des voraussichtlichen Liefertermins.
2. Die Einhaltung fest vereinbarter Liefertermine setzt zudem voraus, dass alle erforderlichen Genehmigungen, vom Kunden zu liefernde Unterlagen, Freigaben, zu erbringende Leistungen sowie sonstige Verpflichtungen des Kunden rechtzeitig vorliegen bzw. erfüllt werden.
3. Fixgeschäfte werden grundsätzlich nicht geschlossen, es sei denn, es sei ausdrücklich etwas anderes vereinbart.
4. Die Lieferzeit ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Lieferung und Leistung Octopus verlassen hat oder die Versand-bereitschaft mitgeteilt worden ist.
5. Ist die Nichteinhaltung einer vereinbarten Lieferfrist auf höhere Gewalt, Arbeitskampf, Feuer, Maschinenbruch, unvorhergesehene Hindernisse oder sonstige von Octopus nicht zu vertretende Umstände zurückzuführen, wird die Lieferfrist für die Dauer dieser Ereignisse verlängert. Das gilt entsprechend auch dann, wenn sich Octopus beim Eintritt eines dieser Ereignisse in Lieferverzug befindet.
6. Bei einer Dauer der Leistungsverhinderung im Sinn von Ziffer 5 von mehr als 3 Monaten sind Octopus und der Kunde, bei Nichteinhaltung des Liefertermins aus anderen als den in Ziffer 5 genannten Gründen nur der Kunde, berechtigt, hinsichtlich der in Verzug befindlichen Lieferung vom Vertrag zurückzutreten. Voraussetzung für den Rücktritt durch den Kunden ist, dass er Octopus schriftlich eine angemessene (mindestens drei Wochen lange) Nachfrist gesetzt hat. Die Geltendmachung von Schadenersatz statt der Leistung setzt zusätzlich voraus, dass der Kunde in der Nachfristsetzung ausdrücklich angekündigt hat, Schadenersatzansprüche geltend zu machen.
7. Octopus ist zur vorzeitigen Lieferung, sowie zur Vornahme von Teillieferungen berechtigt. Teillieferungen können von Octopus sofort fakturiert werden.
8. Octopus behält sich die richtige und rechtzeitige Belieferung in jedem Fall selbst vor.
9. Der Kunde ist verpflichtet, die Lieferung oder Leistung innerhalb von acht Tagen nach Zugang der Bereitstellungsanzeige am vereinbarten Abnahmeort zu übernehmen.
10. Die Übergabe erfolgt am Sitz von Octopus. Soweit der Kunde die Lieferung an einen anderen Ort wünscht, geschieht dies auf Gefahr und für Rechnung des Kunden. Das Gleiche gilt für evtl. Rücksendungen. Octopus bestimmt den Transporteur unter Ausschluss der Haftung für die Wahl der billigsten und schnellsten Versandart.
11. Die Gefahr geht mit Übernahme des Produktes, spätestens mit Übergabe an den Transporteur auf den Kunden über und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder Octopus zusätzliche Leistungen, z. B. Transportkosten oder Anfuhr, übernommen hat.
12. Gerät der Kunde in Annahmeverzug oder verzögert sich die Lieferung aus sonstigen Umständen, die der Kunde zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Bereitstellungsanzeige an auf den Kunden über. In diesem Falle tritt zudem die Fälligkeit des Kaufpreises mit dem Datum der Mitteilung der Versandbereitschaft ein. Kosten der Lagerhaltung bei Octopus oder bei Dritten trägt der Kunde. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadensersatzes gegen den Kunden bleibt unberührt.
13. Eine Transportversicherung wird Octopus nur auf besondere schriftliche Anweisung für Rechnung des Kunden abschließen.

§ 4 Gewährleistung, Untersuchungs- und Rügepflichten
1. Lieferungen und Leistungen sind von kaufmännischen Kunden unverzüglich auf Vollständigkeit und Mangelfreiheit zu überprüfen. Mindermengen, Falschlieferungen und äußerlich erkennbar beschädigte Waren oder Leistungen sind bereits auf der Empfangsquittung zu vermerken. Sämtliche Beanstandungen sind Octopus unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Kommt der Kunde diesen Pflichten nicht nach, gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, es handelt sich um einen Mangel, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Zeigt sich ein nicht erkennbarer Mangel erst später, so hat der Kunde diesen unverzüglich nach der Entdeckung spezifiziert zu rügen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, gilt die Ware auch hinsichtlich eines solchen Mangels als genehmigt.
2. Gewährleistungsansprüche bestehen nicht, wenn der aufgetretene Fehler in ursächlichem Zusammenhang damit steht, dass zuvor aufgetretene Fehler nicht unverzüglich angezeigt worden sind oder der Kunde die Vorschriften über Installation, Hardware- und Software-umgebung und Einsatz sowie Einsatzbedingungen nicht eingehalten hat.
3. Soweit Octopus Dienstleistungen Dritter (z. B. Fotografen, Illustratoren, Service-Provider, Datenbankentwickler etc.) lediglich an den Kunden durchreicht, beschränkt sich die Haftung von Octopus auf das Auswahlverschulden.
4. Soweit von Octopus in Verbindung mit der eigentlichen Leistung Hard- und/oder Software verkauft wird, beschränkt sich die Haftung von Octopus auf diejenige des Herstellers und Lieferanten von Octopus. Octopus verpflichtet sich, im Bedarfsfall die Octopus insoweit zustehenden Ansprüche an den Kunden abzutreten.
5. Soweit Octopus in Verbindung mit der eigentlichen Leistung Hardware zur vorübergehenden Nutzung überlässt, geschieht dies auf Gefahr und Risiko des Kunden. Octopus hat insoweit nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten.
6. Soweit ein von Octopus zu vertretender Mangel der Lieferung oder Leistung vorliegt, ist Octopus zunächst nach eigener Wahl zur Mängel-beseitigung oder zur Ersatzlieferung berechtigt. Stellt der Kunde Octopus auf Verlangen die beanstandete Lieferung oder Leistung nicht zur Verfügung oder veräußert oder verwendet er das Produkt, so entfallen alle Gewährleistungsansprüche.
7. Ist Octopus zur Mängelbeseitigung/Ersatzlieferung nicht bereit oder nicht in der Lage, verzögert sich diese über angemessene Fristen hinaus oder schlägt die Mängelbeseitigung/Ersatzlieferung in sonstiger Weise fehl, so ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag zurück zu treten oder eine Herabsetzung der Vergütung (Minderung) zu verlangen. Schadensersatzansprüche bestehen nur unter den Einschränkungen des § 8.

§ 5 Kündigung
1. Sofern vertraglich festgelegt wurde, dass Octopus eine Dauerleistung bereitzustellen hat, beginnt die 1. Nutzungsperiode mit dem Datum der erstmaligen zur Verfügungstellung der Leistung. Sie erstreckt sich mindestens über die Dauer von 6 Monaten zum Monatsende.
2. Die Dauerleistung ist vom Kunden frühestens zum Ablauf der ersten Nutzungsperiode kündbar. Die Kündigung muss Octopus, falls im Vertrag nichts anderes bestimmt ist, mindestens einen Monat vor Ablauf der Nutzungsperiode schriftlich per Einschreiben zugehen.
3. Sofern keine Kündigung bis mindestens einen Monat vor Ablauf der Nutzungsperiode ausgesprochen wird, verlängert sich der Vertrag automatisch jeweils um weitere sechs Monate.
4. Octopus ist unbeschadet weitergehender gesetzlicher Kündigungs-rechte insbesondere zur außerordentlichen Kündigung berechtigt, wenn der Kunde mit fälligen Zahlungen ganz oder teilweise länger als vier Wochen in Verzug gerät oder der Kunde gegen eine wesentliche Bestimmung dieses Vertrages verstößt und er - trotz schriftlicher Mahnung - den Vertragsverstoß wiederholt oder bei fortbestehendem Verstoß diesen nicht innerhalb von zehn Arbeitstagen einstellt oder über das Vermögen des Kunden ein Insolvenzverfahren eröffnet wird oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt wird.
5. Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen.

§ 6 Zahlung, Zahlungsverzug
1. Soweit nicht anders vereinbart, sind Rechnungen sofort ohne Abzug zahlbar. Bei Projektkosten kann Ratenzahlung vereinbart werden. In diesem Fall ist der Gesamtbetrag wie folgt zur Zahlung fällig: eine Hälfte bei Auftragsannahme, ein Viertel bei Abgabe Storyboard bzw. bei Abschluss der Konzeptphase, ein Viertel bei der Übergabe der Lieferung oder Leistung.
2. Zahlungen müssen kosten- und spesenfrei auf das auf der Rechnung angegebene Bankkonto von Forte geleistet werden.
3. Wechsel und Schecks werden lediglich erfüllungshalber und auf Grund gesonderter Vereinbarung angenommen.
4. Sämtliche Preise verstehen sich zuzüglich Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung und evtl. anfallender Künstlersozialabgaben.
5. Zahlt der Kunde den Rechnungsbetrag nicht innerhalb von 10 Tagen nach Zugang der Rechnung, so gerät er auch ohne gesonderte Mahnung in Verzug. Im Falle des Zahlungsverzuges des Kunden ist Octopus berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe, mindestens aber in Höhe von 12 % p.a., zu fordern. Die Geltendmachung weitergehender Verzugsschäden bleibt unberührt.
6. Gegenüber Ansprüchen von Octopus kann der Kunde nur dann Zurückbehaltungsrechte geltend machen oder die Aufrechnung erklären, wenn seine Forderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
7. Der Kunde kann ein Leistungsverweigerungs- und Zurückbe-haltungsrecht nur geltend machen, wenn der Zahlungsanspruch von Octopus und der Gegenanspruch des Kunden auf demselben Vertragsverhältnis beruhen.

§ 7 Eigentumsvorbehalt
1. Für sämtliche Geschäfte, die die Lieferung von Waren zum Gegenstand haben, gilt der nachfolgende Eigentumsvorbehalt.
2. Die gelieferte Ware bleibt bis zur Bezahlung der Vergütung und bis zur Tilgung aller aus der Geschäftsverbindung bereits bestehenden Forderungen und der im engen Zusammenhang mit der gelieferten Ware bestehenden Nebenforderungen (Verzugszinsen, Verzugs-schaden etc.) als Vorbehaltsware Eigentum von Octopus. Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung oder die Saldo-ziehung und deren Anerkennung heben den Eigentumsvorbehalt nicht auf. Bei Zahlungsverzug des Kunden ist Octopus nach Rücktritts-erklärung zur Rücknahme der Vorbehaltsware berechtigt und der Kunde zur Herausgabe verpflichtet.
3. Wird Vorbehaltsware vom Kunden zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für Octopus, ohne dass Octopus hieraus verpflichtet wird; die neue Sache wird Eigentum von Octopus. Bei Verarbeitung zusammen mit nicht von Octopus gelieferter Ware erwirbt Octopus Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung. Wird Vorbehaltsware mit nicht von Octopus gelieferter Ware gemäß den §§ 947, 948 des Bürgerlichen Gesetzbuches verbunden, vermischt oder vermengt, so wird Octopus Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Kunde durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, so überträgt er Octopus schon jetzt Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Der Kunde hat in diesen Fällen die im Eigentum oder Miteigentum von Octopus stehende Sache, die ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne der nachfolgenden Bestimmungen gilt, unentgeltlich zu verwahren.
4. Wird Vorbehaltsware vom Kunden, allein oder zusammen mit nicht von Octopus gelieferter Ware veräußert, so tritt der Kunde schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten an Octopus ab. Octopus nimmt die Abtretung an. Wenn die weiterveräußerte Vorbehaltsware im Miteigentum von Octopus steht, so erstreckt sich die Abtretung der Forderungen auf den Betrag, der dem Anteilswert von Octopus am Miteigentum entspricht.
5. Wird Vorbehaltsware vom Kunden als wesentlicher Bestandteil in dem Grundstück eingebaut, so tritt der Kunde schon jetzt die aus der gewerbsmäßigen Veräußerung des Grundstücks oder von Grundstücksrechten entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten ab. Octopus nimmt die Abtretung an.
6. Der Kunde ist zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur im üblichen, ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur mit der Maßgabe berechtigt, dass die im Voraus abgetretenen Forderungen tatsächlich auf Octopus übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung, ist der Kunde nicht berechtigt.
7. Der Kunde ist unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung abgetretener Forderungen ermächtigt. Octopus wird von seiner eigenen Einziehungsbefugnis keinen Gebrauch machen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt. Auf Verlangen hat der Kunde die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen. Octopus ist befugt, den Schuldnern die Abtretung auch selbst anzuzeigen.
8. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehalts-ware oder in die abgetretenen Forderungen hat der Kunde Octopus unverzüglich unter Übergabe aller notwendigen Unterlagen zu unterrichten.
9. Mit Zahlungseinstellung oder mit Beantragung oder Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder Durchführung eines außergerichtlichen Einigungsverfahrens mit den Gläubigern über die Schuldenbereini-gung erlischt sowohl das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware, aber auch die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen. Bei einem Scheck- oder Wechselprotest erlischt die Einzugsermächtigung ebenfalls.
10. Übersteigt der Wert der eingeräumten Sicherheiten die zu sichernden Forderungen aus Liefergeschäften um mehr als 10 %, so kann der Kunde bis zu dieser Grenze Rückübertragung oder Freigabe verlangen. Mit Tilgung aller Forderungen von Octopus gegen den Kunden aus Liefergeschäften gehen das Eigentum an der Vorbehaltsware und die abgetretenen Forderungen auf den Kunden über.

§ 8 Haftung und Haftungsbeschränkungen
1. Bezüglich gelieferter Hardware leistet Octopus dafür Gewähr, dass diese zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs frei von Material- und Fabrikationsfehlern ist.
2. Bezüglich der Software leistet Octopus für die Übereinstimmung der dem Kunden überlassenen Software mit den von Octopus im betreffenden Datenblatt veröffentlichten Programmspezifikationen Gewähr, sofern die Software entsprechend den Herstellerrichtlinien installiert wurde. Die Gewährleistung ist jedoch ausgeschlossen, wenn der Kunde Änderungen oder Erweiterungen an der im Vertrag genannten Software vornimmt, es sei denn der Kunde weist nach, dass die Fehler nicht in kausalem Zusammenhang mit den Änderungen oder Erweiterungen stehen.
3. Octopus leistet keine Gewähr für die Erfüllung der individuellen Anforderungen des Kunden durch die im Vertrag genannte Software. Dies gilt insbesondere für die Nichterreichung des angestrebten wirtschaftlichen Erfolges.
4. Soweit dem Kunden Programme, Software etc. als Fremdprodukte lediglich gegen Erstattung der Verteilungskosten (Duplizierungskosten, Porto etc.) zur Verfügung gestellt werden, übernimmt Octopus hierfür keine Gewähr.
5. Für den Verlust von Daten und Programmen und deren Wiederherstellung haftet Octopus nur in dem aus Ziffer 8 und 9 ersichtlichen Rahmen und auch nur insoweit, als dieser Verlust nicht durch angemessene Vorsorgemaßnahmen des Kunden, insbesondere die tägliche Anfertigung von Sicherungskopien aller Daten und Programme, vermeidbar gewesen wäre.
6. Octopus haftet lediglich dafür, dass die verwendeten Daten mit den marktüblichen Virenprogrammen auf Virenfreiheit überprüft wurden. Eine weitergehende Haftung für Virenfreiheit wird ausgeschlossen.
7. Octopus haftet bei erbrachten Leistungen weder für die Vollständigkeit, Richtigkeit, Aktualität und Rechtmäßigkeit der übermittelten Informationen, noch dafür, dass sie frei von Rechten Dritter sind.
8. Die Haftung von Octopus auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund (einschließlich deliktischer Ansprüche), richtet sich im Übrigen nach den gesetzlichen Vorschriften, sofern der Schaden auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit durch Octopus, deren Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruht. Die Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen, sofern keine schuldhafte Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht vorliegt oder Octopus eine Garantie oder ein Beschaffungsrisiko übernommen hat. Die Haftungsbeschränkung gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit eines Menschen und in Fällen einer Haftung nach den Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes.
9. Schadensersatzansprüche gegen Octopus sind auf den typischen, vorhersehbaren Schaden beschränkt. Dies gilt nicht bei Ansprüchen, die auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten durch Octopus, deren Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Die Haftungsbeschränkung gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit eines Menschen und in Fällen einer Haftung nach den Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes.
10. Liefert der Kunde Octopus Materialien für die zu erbringende Leistung, so haftet der Kunde dafür, dass er über sämtliche Nutzungs- und Verwertungsrechte an den zugelieferten Materialien verfügt, die im Rahmen des Einsatzes und der Nutzung der Leistung benötigt werden.
11. Der Kunde stellt Octopus von jeglichen Ansprüchen frei, die gegen Octopus von dritter Seite wegen der Veränderung, Übertragung oder sonstigen Verwertung von Programmen, Daten, Informationen, Bildern, Tönen, Fotografien etc. geltend gemacht werden.

§ 9 Verjährung
Bei Kaufverträgen, Werklieferungsverträgen und Werkverträgen verjähren die Ansprüche des Kunden gegen Octopus in folgenden Fristen:
1. Kaufverträge / Werklieferungsverträge
(a) Gewährleistungsansprüche des Kunden gem. § 437 BGB verjähren in den Fällen des § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB in einer Frist von einem Jahr ab Ablieferung der Kaufsache.
(b) Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz wegen Pflichtverletzungen, die nicht auf Mängeln der Kaufsache beruhen (§ 280 BGB), verjähren in einer Frist von einem Jahr seit dem gesetzlichen Verjährungsbeginn.
(c) Buchstaben (a) und (b) gelten nicht in den Fällen des § 438 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BGB, der §§ 478, 479 BGB sowie für Schadensersatzansprüche aus einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit eines Menschen. Sie gelten ferner nicht in Fällen, in denen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit durch Octopus, deren gesetzliche Vertreter oder Erfüllungsgehilfen vorliegen.
2. Werkverträge
(a) Gewährleistungsansprüche des Kunden gem. § 634 BGB verjähren in den Fällen des § 634 a Abs. 1 Nr. 1 BGB in einer Frist von einem Jahr ab Abnahme des Werkes.
(b) In den Fällen des § 634 a Abs. 1 Nr. 3 BGB gilt eine Verjährungsfrist von einem Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn.
(c) Buchstabe (b) gilt entsprechend für Ansprüche des Käufers auf Schadensersatz wegen Pflichtverletzungen (§ 280 BGB), die nicht unter Buchstabe (a) oder (b) fallen.
(d) Buchstaben (a) bis (c) gelten nicht für Schadensersatzansprüche aus einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit eines Menschen sowie in Fällen, in denen Vorsatz oder grobe Fahr-lässigkeit durch Forte, deren gesetzliche Vertreter oder Erfüllungs-gehilfen vorliegen.

§ 10 Mitwirkungspflicht des Kunden
1. Der Kunde ist verpflichtet, Octopus sämtliche zur Erbringung der Lieferungen und Leistungen notwendigen Informationen zur Verfügung zu stellen. Er ist weiter verpflichtet, Octopus auch unaufgefordert auf Umstände hinzuweisen, die für die Erbringung der Lieferungen und Leistungen durch Octopus bedeutungsvoll sein können und von denen der Kunde erkennen kann, dass sie Octopus unbekannt sind.
2. Soweit Forte und der Kunde gemeinsame Entwicklungsstufen definieren, ist der Kunde verpflichtet, alle notwendigen Mitwirkungs-handlungen zur Einhaltung dieser Schritte zu erbringen. Die Abnahme und Freigabe der Entwicklungsstufen erfolgt schriftlich. Verlangt der Kunde Änderungen an den definierten Entwicklungsstufen, ist Octopus berechtigt, diese Änderungen nur unter Vereinbarung einer Zusatzvergütung zu akzeptieren.
3. Octopus ist berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung zu kündigen, falls der Kunde einer Mitwirkungspflicht nach angemessener Fristsetzung nicht nachkommt. Im Falle der Kündigung ist Octopus berechtigt, die gesamten bis dahin angefallenen Arbeiten nach Aufwand gemäß der Liste mit den Stundensätzen anzurechnen. Die Geltendmachung weitergehender Schadensersatzansprüche bleibt unberührt.

§ 11 Rechte an den Leistungen von Octopus
1. Octopus überträgt mit Abnahme das zeitlich unbegrenzte, einfache, nicht ausschließliche Nutzungsrecht an gelieferter Software für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zum vertraglich vereinbarten Zweck; § 7 bleibt unberührt.
2. Einschränkungen gelten für Leistungen, die von Octopus für den Kunden eingekauft wurden, insbesondere Wort, Musik, Bild oder künstlerische Leistungen. Diese werden dem Kunden im Einzelfall bekannt gegeben. Der Kunde verpflichtet sich, diese Einschränkungen zu beachten.
3. Der Kunde ist nicht berechtigt die Lieferung oder Leistung in Teilen oder im Ganzen zu bearbeiten, zu verändern oder zu vertreiben, es sei denn, dies ist ausdrücklich Gegenstand der vereinbarten Lieferung oder Leistung.
4. Der Kunde ist nicht berechtigt, die gelieferte Software in Teilen oder als Ganzes auf Festplatte oder ähnlichen Speichermedien zu vervielfältigen oder in öffentlich zugängliche Datennetze einzuspeisen, es sei denn, dies ist ausdrücklich Gegenstand der vereinbarten Lieferung oder Leistung.
5. Die Originale der für die Produktion verwendeten Präsentationsunterlagen (Exposees, Treatments, Zeichnungen, Pläne, Graphiken, Prototypen etc.) sowie alle Vorstufen zur fertigen Lieferung oder Leistung verbleiben im Eigentum von Octopus.

§ 12 Anwendbares Recht, Erfüllungsort, Gerichtsstand
1. Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme des Internationalen Privatrechts und des UN-Kaufrechts.
2. Gerichtsstand für alle sich unmittelbar oder mittelbar aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist der Geschäftssitz von Octopus, sofern der Vertragspartner Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
3. Sofern vertraglich nichts anderes vereinbart ist, ist Erfüllungsort ebenfalls der Geschäftssitz von Octopus.
Hamburg, im Februar 2015

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